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Finger weg von der Kaution

Finger weg von der Kaution

  • 7. Mai 2014

Der BGH hat entschieden, dass es dem Vermieter nicht gestattet ist die Kaution während der Mietzeit für Ansprüche gegen den Mieter zu benutzen. Die Klägerin mietet eine Wohnung des Beklagten. Im Mietvertrag war vereinbart, dass sie eine Kaution in Höhe von 1400€ zu entrichten hatte. Zusätzlich vereinbarten sie, dass der Vermieter die Kaution dazu nutzen dürfte, Ansprüche gegen den Mieter auszugleichen. So kam es, dass der Beklagte, nach einer Mietminderung der Klägerin, den fehlenden Mietbetrag dem Kautionskonto entnahm.

Die Klägerin klagte nun darauf, dass der Beklagte den Betrag wieder auszugleichen habe. Der BGH entschied jüngst, dass dieses Vorgehen des Beklagten unzulässig sei. Nach Ansicht des Gerichts, sei die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen. Das gelte, damit der Mieter auch bei Insolvenz des Vermieters seine Kaution sicher zurückbekomme. Wenn der Vermieter die Kaution aber nun während der Mietzeit für Ansprüche gegen den Mieter nutzt, würde diesem Gedanken nicht gerecht. Der Vermieter darf die Kaution während der Mietzeit also nicht für Ansprüche gegen den Mieter benutzen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2014 – VIII ZR 234/13