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Fersensporn als Berufskrankheit?

Fersensporn als Berufskrankheit?

  • 17. Juni 2015

Fersensporn als Berufskrankheit?

Ein Maschinenarbeiter verlangte von der beklagten Berufsgenossenschaft, dass diese einen beidseitigen Fersensporn als Berufskrankheit anerkenne oder ihn zumindest wie eine behandele. Der Kläger führte seine Erkrankung dabei darauf zurück, dass er seit 1970 eine Tätigkeit im Stehen auf harten Industriefußböden ausübe. Der Kläger verwies außerdem auf die vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitstechnik im März 2009 veröffentlichte Broschüre „Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit“.

Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Der Fersensporn sei keine anerkannte Berufskrankheit, da er nicht in Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) abschließend aufgeführten Listenerkrankungen aufgeführt sei. Die Erkrankung sei außerdem nicht wie eine Berufskrankheit zu behandeln. Nach Einholung medizinischer Gutachten, hätten Maschinenarbeiter kein höheres Risiko, auf Grund ihrer stehenden Tätigkeit an Fersensporn zu erkranken, als andere. Auch die vom Kläger ins Feld geführte Broschüre ändere daran nichts. Dabei handele es sich insofern lediglich um einen Ratgeber für Arbeitnehmer und nicht um tatsächliche medizinische Erkenntnisse.

Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 01.06.2015 – S 1 U 3803/14

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