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Feiern bis der Arzt kommt

Feiern bis der Arzt kommt

  • 19. Oktober 2015

Dass man mit einer Krankschreibung nicht unbedingt feiern gehen sollte, ist wohl allgemein bekannt. Ein Polizist, der seine bevorstehende Nachtschicht nicht tauschen konnte, sah dies offenbar anders. Er meldete sich kurzerhand wegen eines angeblich eingeklemmten Nerves krank und ging dann tanzen. Sein Arbeitgeber erfuhr davon und kürzte ihm für diesen Monat die Bezüge. Darüber erbost, zog der Beamte vor Gericht.

Doch seine Klage blieb erfolglos. Wie das Gericht entschied, habe der Beamte gegen seine Genesungspflicht verstoßen. Aus der beamtenrechtlichen Verpflichtung zur vollen Hingabe zum Beruf folge nämlich auch, dass ein jeder Beamter seine Arbeitskraft bestmöglich schützen müsse.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2015 – 10 L 6/14

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