03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Fehlende Fahrlehrerfortbildung

Fehlende Fahrlehrerfortbildung

  • 22. September 2016

Fahrlehrer sind verpflichtet, alle vier Jahre an einer dreitägigen Fortbildung teilzunehmen. Tun sie dies zweimal nicht, kann ihnen nach dem Fahrlehrergesetz die Fahrlehrererlaubnis entzogen werden. So war es auch im vorliegenden Fall, in welchem ein Fahrlehrer zuletzt 2012 eine solche Fortbildung besuchte. Im Jahr 2015 wurde ihm dann eine Frist bis zum Jahr 2016 gesetzt, welche er nicht einhielt. Der Landkreis entzog ihm daraufhin die Fahrlehrererlaubnis. Der Lehrer war der Ansicht, von einem zweimaligen Nichtbesuchen der Fortbildung könne erst im Jahr 2020 gesprochen werden und klagte.

Das Gericht teilte seine Ansicht nicht. Die Grundlage für die Entziehung der Fahrlehrererlaubnis liege vorliegend nicht im zweimaligen Nichtbesuchen der Fortbildung. Vielmehr liege er darin, dass der Fahrlehrer der Aufforderung des Landkreises nicht nachgekommen sei. Hierin sei ein (weiterer) Verstoß gegen seine Pflichten als Fahrlehrer zu sehen. Sein Argument, er habe aus zeitlichen Gründen nicht an einer Fortbildung teilnehmen können, lies das Gericht angesichts der Planbarkeit einer solchen Fortbildung nicht gelten.

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 31.08.2016 – 1 B 156/16

Schlagwörter: , ,