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Fast vergessene Belästigung

Fast vergessene Belästigung

  • 30. Juni 2016

Ein Arbeitnehmer erhielt eine fristlose Kündigung, wegen der sexuellen Belästigung einer Kollegin. Die Belästigung lag allerdings über ein Jahr zurück. Hierbei habe der Arbeitnehmer die Tür geschlossen, während sich nur er und seine Kollegin im Raum befanden. Sodann habe er sie an die Wand gedrängt und gegen ihren Willen unsittlich berührt. Seine Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.

Meldet sich die Kollegin aus Scham oder ähnlichem erst Jahre später, kann auch dies eine Kündigung rechtfertigen, so das Gericht. Unerheblich sei hierbei auch, dass der Grund für die Kündigung erst später nachgeschoben wurde. Bei einer solch schweren Verfehlung sei weder dem Arbeitgeber, noch der Kollegin eine weitere Zusammenarbeit zuzumuten.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.11.2015 – 2 Sa 235/15

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