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Familie gegen Geld

Familie gegen Geld

  • 29. April 2016

Die Mitgliedsstaaten der europäischen Union sind befugt, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzulehnen, wenn der Antragsteller im folgenden Jahr voraussichtlich nicht über feste, regelmäßige Einkünfte verfügt.

Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung – ABl. L 251, 12) müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit auch bspw. der Ehegatte einreisen darf.

Wie der EuGH nun verdeutlicht, ergebe sich aus diesen Voraussetzungen und der nachfolgenden Prüfungskompetenz auch, dass die Mitgliedsstaaten eine Prognose aufstellen dürfen. Fällt diese Prognose negativ aus, könne der Antrag auch allein aus diesem Grund abgelehnt werden. Weiterhin stellte das Gericht klar, dass der Lebensunterhalt ohne die entsprechenden Sozialleistungen des Mitgliedsstaates gewährleistet sein müsse.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.04.2016 – C-558/14

 

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