03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Falsche Werbung durch den Anwalt

Falsche Werbung durch den Anwalt

  • 3. November 2014

Wirbt ein Anwalt auf seiner Homepage mit Städtenamen, so ist dies nur zulässig, sofern er dort auch tatsächlich einen Sitz oder zu mindestens ein Partnerbüro hat.

Die Beklagte warb auf ihrer Homepage mit folgendem Slogan:

„HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG … RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL … Rechtsanwälte vertreten Mandanten, egal mit welchem Wohnsitz bundesweit. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klagen an jedem Land- oder Oberlandesgericht, ganz egal, ob Sie in Köln, München, Hamburg, Berlin, Chemnitz, Flensburg oder im Ausland wohnen.“

Der Klagende Kollege sah dahin irreführende Werbung. Zum einen sei es selbstverständlich, dass man als Anwalt Mandanten bundesweit und zwar auch gerichtlich vertreten könne. Zum anderen erwecke dieser Slogan den Eindruck, die Beklagte habe auch in jeder der aufgezählten Städte einen Sitz.

Das Gericht folgte weitestgehend den Ausführungen des Klägers. Es sah hier einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UW, da man bei der Aufzählung „HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG … RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL“ davon ausgehe, die Beklagte sei an diesen Orten auch tatsächlich physisch vertreten, was hier jedoch nicht der Fall war.

Trotz der Tatsache also, dass die Aufzählung mehrerer Städte bei diversen Suchmaschinen Vorteile bringen kann, ist insofern Vorsicht geboten.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.08.2014 – 327 O 118/14