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Fahrradfahrverbot

Fahrradfahrverbot

  • 21. Dezember 2007

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV muss die zuständige Behörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist, das Führen untersagen, es beschränken oder die erforderlichen Auflagen erlassen. Die Regelung verpflichtet die Behörde zum Einschreiten gegen den nicht geeigneten Fahrer, sie stellt es aber grundsätzlich in ihr Ermessen, ob sie der von dem Fahrer ausgehenden Gefahr durch eine Untersagung, eine Beschränkung oder durch Auflagen begegnet, indem sie etwa ein lediglich zeitlich, örtlich oder sachlich eingeschränktes Verbot ausspricht. Diese Vorschrift gilt auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrräder oder Mofas.

-VG Hannover, Urt. v. 21.12.2007 – 9 B 4217/07-