Fahrerlaubnisentzug wegen Konsums von „Spice“
- 18. Oktober 2010
Einem Autofahrer, der vor dem Januar 2009 unter Einfluss der Modedroge „Spice“ in eine Polizeikontrolle geraten ist, kann die Fahrerlaubnis nicht aufgrund dieses Konsums entzogen werden. Die Richter des BayVGH führten aus, dass der Entzug der Fahrerlaubnis nur dann statthaft sei, wenn es sich bei „Spice“ um eine Droge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelt. Dies sei aber erst seit dem 22.01.2009 der Fall, als die Modedroge in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen wurde. Der Ende 2008 erwischte Autofahrer darf seinen Führerschein, welche ihm von der Behörde im Mai 2010 entzogen wurde, somit behalten.
BayVGH Urt. v. 18.10.2010 – 11 CS 10.1810