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Facebook-Party

Facebook-Party

  • 30. März 2017

Eine Frau erstellte eine Veranstaltung auf Facebook und schaltete diese auf „öffentlich“. Sodann erhielt sie 4.000 Zusagen für die Party und ca. 40.000 Likes. Daraufhin distanzierte sich die Frau von der Veranstaltung. Obwohl die Verwaltungsbehörde die Teilnahme an der Veranstaltung untersagte, erschienen 500 Gäste. Die Kosten, welche der Behörde dadurch entstanden sind, beliefen sich auf 2.500,00 € und sollten von der „Veranstalterin“ der Party getragen werden.

Diese klagte gegen diesen Bescheid.

Wie das Verwaltungsgericht Magdeburg sodann entschied, habe man die Frau zu Recht zur Zahlung in Anspruch genommen. Die Frau habe, durch das Erstellen der Veranstaltung bei Facebook, Anlass zum Handeln der Behörde gegeben. Durch das Erstellen der Veranstaltung musste die Behörde eine Allgemeinverfügung zur Untersagung dieser erlassen und entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verfügung ergreifen. Nach dem betreffenden Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt, käme es insoweit auch nicht auf ein Verschulden der Frau an.

Sie muss daher für die Kosten aufkommen.

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