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Explosiv

Explosiv

  • 26. September 2016

Ein Fußballfan zündete während eines Spiels des 1. FC Köln einen „Knallkörper“. Dem Verein wurde dafür eine Geldstrafe durch den DFB auferlegt. Der Verein verlangte nun vom Fan Schadensersatz, auch für die Geldstrafe.

Beide Parteien bewiesen einen langen Atem und standen sich daher vorm BGH gegenüber. Dieser entschied nun, dass dem Verein ein entsprechender Anspruch zustehe. Jeden Fan treffe die Pflicht, die Durchführung des Spiels nicht zu stören. Verstößt er hiergegen, habe er für alle entstandenen Schäden gerade zu stehen. Somit gelte dies auch für die Geldstrafe des DFB. Es handele sich hierbei nicht um einen rein zufälligen „Schaden“, welcher nicht mit dem Verhalten des Fans im Zusammenhang stehe. Vielmehr sei die Geldstrafe logische und direkte Folge des Verhaltens des Fans, weswegen dieser insoweit auch für diese haften müsse.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2016 – VII ZR 14/16