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Ersatzpflicht der Gesellschafter bei verdeckter Sacheinlage

Ersatzpflicht der Gesellschafter bei verdeckter Sacheinlage

  • 13. Dezember 2010

Bei vorgetäuschter Bar- statt tatsächlich erfolgter Sachgründung einer GmbH liegen falsche Angaben zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft vor, was eine Ersatzpflicht der Gesellschafter nach § 9 a Abs. 1 GmbHG zur Folge hat. Ein Gesellschafter hatte bei der Errichtung einer GmbH eine Bareinlage übernommen und kurze Zeit später Filmrechte an die GmbH abgetreten. Die Klägerin, an die etwaige Forderungen der GmbH per Pfändungsbeschluss überwiesen waren, erblickte darin eine verdeckte Sacheinlage. Das KG Berlin bestätigte die Auffassung der Klägerin und sah deshalb einen ihr zustehenden Schadensersatzanspruch der GmbH gegen den Gesellschafter dem Grunde nach als gegeben an. Das Verschulden des Gesellschafters werde nach § 9 a Abs. 3 GmbHG vermutet. Es sei ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang (hier: zwei Wochen) zwischen der Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters und dem Sachmittelerwerb durch die GmbH gegeben, was auf eine entsprechende Vorabsprache schließen lasse. Die Angaben bezüglich der Bareinlageverpflichtung bei der Errichtung der Gesellschaft seien demnach falsch, was nach § 9 a Abs. 1 GmbHG zur Haftung des Gesellschafters führe.

KG Berlin Urt. v. 13.12.2010 – 23 U 56/09