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Erotikspielzeug, das gesund macht

Erotikspielzeug, das gesund macht

  • 16. Januar 2017

Eine Versandapotheke hatte in ihrem Sortiment nicht nur die üblichen Medikamente, sondern auch Erotikspielzeug, wie Vibratoren und ähnliches. Ihrer Ansicht nach stehe beim Verkauf solcher Produkte die Gesundheitsförderung im Vordergrund, da durch ein erfülltes Sexualleben auch die Entspannung gefördert werde. Dies sei der Gesundheit ebenfalls zuträglich. Mit dieser Auffassung handelte sich die Apotheke ein Verkaufsverbot ein, wogegen sie nun klagte.

Die Kammer teilte die Auffassung, die Gesundheitsförderung stehe im Vordergrund, nicht. Dies würde auch ein durchschnittlicher Verbraucher so sehen. Ein solcher sei ebenfalls der Ansicht, dass Vibratoren nicht zur Behandlung bestimmter Krankheiten dienen, sondern (lediglich) der sexuellen Stimulation. Hierfür spreche auch die Ausgestaltung der Website, auf der die Produkte unter der Rubrik „Lust und Liebe“ angeboten worden waren. Auch sei die Untersagungsverfügung hinreichend bestimmt. Der Begriff „Erotikspielzeug“ sei, in Verbindung mit der Begründung der Verfügung, ausreichend, um der Klägerin zu verdeutlichen, welche Produkte künftig nicht mehr verkauft werden dürfen. „Erotikspielzeug“ lasse sich insofern klar vom üblichen Apothekensortiment abgrenzen.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 10.01.2017 – 13 LA 188/16

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