Erneutes Vergabeverfahren nach Kündigung eines Auftragsverhältnisses
- 15. März 2007
1. Wird ein Auftragsverhältnis das der EU-weiten Ausschreibungspflicht unterlag, durch Kündigung beendet und beabsichtigt der Auftraggeber, den identischen Vertag nunmehr mit einem anderen Unternehmen zu schließen, ist ein erneutes Vergabeverfahren i. S. von § 101 Abs. 1 GWB erforderlich.
2. Auch bei einer Auftragsvergabe ohne vorherige Verhandlungen mit mehreren Unternehmen besteht eine vorab Informationspflicht des Auftraggebers in entsprechender Anwendung des § 13 S. 1 VgV, wenn der Vertragsschluss im funktionalen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Offenen Verfahren steht, und zwar gegenüber allen Bietern des Offenen Verfahrens.
-OLG Naumburg, Beschl. v. 15.03.2007 – 1 Verg 14/06-