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Erneute Mängelanzeige bei wiederholtem Auftreten eines Mietmangels

Erneute Mängelanzeige bei wiederholtem Auftreten eines Mietmangels

  • 8. November 2011

Tritt ein Mietmangel nach Beseitigung erneut auf, hat der Mieter dieses erneute Auftreten dem Vermieter nochmals anzuzeigen, um sich seine Schadensersatzrechte zu erhalten. In der Mietwohnung eines Ehepaares zeigte sich wiederholt in einigen Räumen des Objekts Schimmelbildung. Nachdem diese dem Vermieter angezeigt und von diesem vorerst beseitigt worden war, zeigte sich nochmals ein Schimmelbefall im Bad.

Die Mieter zogen daher nach vorheriger Ankündigung einer fristlosen Kündigung aus und verlangten vom Vermieter die Umzugs- und Maklerkosten für den Einzug in eine neue Wohnung erstattet. Das AG München wies die Klage ab. Die Mieter hätten nach dem wiederholten Auftreten des Schimmelbefalls den Vermieter abermals darüber informieren müssen, um ihm die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben, so das Gericht.

Der Vermieter habe davon ausgehen dürfen, dass der Schimmelbefall durch die fachgerechte Beseitigung eines Malerbetriebes behoben sei. Diese Art der Beseitigung sei ferner nicht von vornherein völlig ungeeignet gewesen. Zudem sei den Mietern ein weiteres Zuwarten zumutbar gewesen.

AG München, Urt. v. 08.11.2011 – 431 C 20886/11