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  • 12. April 2010

Mit Beschluss (3 L 281/10.NW) vom 12.04.2010 entschied das VG Neustadt, dass die Straßenverkehrsbehörde bereits nach einer erstmaligen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr vom Fahrzeughalter verlangen darf, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Antragsteller auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer diesbezüglichen Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde ist der Halter eines Pkw, der von einer anderen Person statt mit erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gefahren wurde. Der Fahrer konnte durch die Behörde nicht ermittelt werden. Zur Fahrerfrage gab der Antragsteller an, sich nicht erinnern zu können, an wen er das Fahrzeug geliehen hätte. Der Antragsteller wurde daraufhin durch die Behörde mit sofortiger Wirkung verpflichtet, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Er sei seit vielen Jahren Verkehrsteilnehmer und habe sich nichts zuschulden kommen lassen.

Das VG Neustadt bestätigte die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage.

Die Auflage sei rechtmäßig und müsse im Interesse der Verkehrssicherheit auch ab sofort gelten. Eine Fahrtenbuchauflage dürfe gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lässt, wer das Fahrzeug gefahren hat. Die Auflage sei auch nicht unverhältnismäßig, selbst wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung ein erstmaliger, aber gravierender Verstoß sei. Für eine solche Ordnungswidrigkeit seien ein Bußgeld i. H. v. 240,00 €, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte im Verkehrszentralregister vorgesehen. Dass der Antragsteller nicht selbst gefahren ist und sich auch bislang nichts hat zuschulden kommen lassen, habe keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, dass im Wiederholungsfall ermöglicht sein muss, den Fahrer zu ermitteln.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz eingelegt werden.