Erfordernis der kommunalaufsichtlichen Genehmigung gem. § 64 ThürKO und Verjährung
- 9. April 2008
1. Verpflichtungen aus einem ähnlichen Rechtsgeschäft sind gemäß § 64 Absatz 2 Satz 1 3. Alternative ThürKO genehmigungspflichtig. „Ähnliche Rechtsgeschäfte“ im vorgenannten Sinne sind rechtlich oder wirtschaftlich ähnliche Rechtsgeschäfte, bei denen das Einstehen für fremde Schuld bzw. der (Nicht-)Eintritt bestimmter Umstände unbeschadet der verschiedenen denkbaren vertraglichen Gestaltungsformen zumindest einen der rechtlich maßgeblichen Hauptvertragsinhalte bildet. In diesem Sinne kommen als „ähnliche Rechtsgeschäfte“ Verträge von gewissem wirtschaftlichen Gewicht für die Gemeinde, die den Schutz der Gemeinde vor finanziellen Gefahren erfordern, in Betracht.
2. Wenn wirtschaftliche Risiken übernommen werden, die das Übliche übersteigen und bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung des Vertragswerkes bürgschafts- bzw. gewährvertragsähnliche Risiken sind – weil sie zwar nicht rechtlich, wohl aber wirtschaftlich einem Einstehen-Müssen für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände gleichkommen – ist die kommunalaufsichtliche Genehmigung erforderlich.
3. Ergänzungsverträge werden nicht dadurch konkludent genehmigt, weil sie der Genehmigungsbehörde bekannt waren zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Kooperationsvertrages, denn bei der Genehmigung handelt es sich um einen sog. privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Der Umfang der Bindungswirkung umfasst bei Verwaltungsakten nur den Tenor. Diesem ist ein Hinweis auf die Ergänzungsverträge nicht zu entnehmen.
4. Die Genehmigung eines Geschäfts bürgerlichen Rechts als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt ist kein Dauerverwaltungsakt, sondern ein Verwaltungsakt, der sich im Herbeiführen des konkreten Rechtsgeschäfts erschöpft, d. h. mit seiner Erteilung verbraucht ist. Wird das genehmigte Rechtsgeschäft neu gestaltet, so wirkt die Genehmigung für die Neugestaltung nicht fort, sondern muss für dieses neu gestaltete Rechtsgeschäft neu beantragt werden.
5. Darüber hinaus ist die Forderung, wenn sie denn je nach den Ergänzungsvereinbarungen hätte geltend gemacht werden können, verjährt. Eine Hemmung tritt allerdings noch nicht durch die bloße Anmeldung von Ansprüchen ein, auch nicht in Form einer Eingangsbestätigung.
6. Unerheblich ist, ob vor dem 01.01.2002 verhandelt worden ist oder nicht. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte dies zu keiner Hemmung geführt. Dass das Gesetz in § 852 Absatz 2 BGB a.F. den Vergleichsverhandlungen eine höhere Bedeutung als bei vertraglichen Ansprüchen eingeräumt hat, kann zu Gunsten der Klägerin nicht herangezogen werden. Die in § 852 Absatz 2 BGB enthaltene Regelung hat nicht im allgemeinen Teil bei den Verjährungsvorschriften, sondern im Deliktsrecht ihren Platz. Sie ist nicht Ausdruck eines Rechtsgedankens, der im Recht der Verjährung allgemeine Geltung beanspruchen kann. § 852 Absatz 2 BGB ist demgemäß nur im Bereich deliktischer und damit konkurrierender vertraglicher Ansprüche angewandt worden, um hier eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten.
-OLG Jena, Urteil vom 09.04.2008 – U 40/07-