Erforderlichkeit von „Regenerationsfahrten“ bei Verwendung eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter im Kurzstreckeneinsatz kein Mangel
- 9. Dezember 2008
1. Die Erforderlichkeit von Fahrten zur Regeneration (Reinigung) eines Partikelfilters bei Dieselfahrzeugen zur Vermeidung von Funktionsstörungen beim überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenbetrieb stellt keinen Mangel dar.
2. § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB setzt als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit voraus, die bei „Sachen der gleichen Art“ üblich ist und die der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann. Wenn daher – wie im heute entschiedenen Fall – gerade ein Dieselpartikelfilter die Ursache für den geltend gemachten Mangel ist, dann können nicht als „Sachen der gleichen Art“ Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht über einen solchen Partikelfilter verfügen.
-BAG, Urt. v. 09.12.2008 – 3 AZR 384/07 –