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Erbrechtliche Benachteiligung älterer nichtehelicher Kinder rechtmäßig

Erbrechtliche Benachteiligung älterer nichtehelicher Kinder rechtmäßig

  • 26. Oktober 2011

Vor dem 01.07.1949 geborene Kinder können erst dann als gesetzliche Erben behandelt werden, wenn der Erbfall nach dem 29.05.2009 eingetreten ist. Der 1940 nichtehelich geborene Kläger machte gegen die ehelich geborene Tochter seines 2006 verstorbenen Vaters Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Der BGH wies die Klage ab. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am 28.05.2009 entschieden, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG in der alten Fassung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße. Nur für Erbfälle nach diesem Datum werden nun nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben anerkannt. Für Erbfälle bis zu diesem Datum bestehe Vertrauensschutz der Erblasser und deren Erben. Die Ungleichbehandlung der nichtehelichen und ehelichen Kinder sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und sei daher nicht zu beanstanden.

BGH Urt. v. 26.10.2011 – IV ZR 150/10