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Erbnachweisklausel in Sparkassen-AGB unwirksam

Erbnachweisklausel in Sparkassen-AGB unwirksam

  • 8. Oktober 2013

Sparkassen dürfen die Vorlage des Erbscheins nicht mehr davon abhängig machen, ob sie Informationen an die Erben herausgeben. Ein Verbraucherschutzverband verlangte von der beklagten Sparkasse, die Anwendung der häufig genutzten Klausel zur Überprüfung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung des Erben zu unterlassen.

Diese Klausel lautet wie folgt: „Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“ Der BGH gab dem Kläger Recht. Die Klausel benachteilige den Verbraucher unangemessen.

Die Klausel sehe die Vorlage des Erbnachweises in Form von Erbschein oder ähnlichen gerichtlichen Zeugnissen auch dann vor, wenn das Erbrecht unzweifelhaft ist. Somit würden dem Kunden Kosten für die Beibringung solcher Unterlagen auferlegt, die er nicht unbedingt aufwenden müsse, wenn es keinen Streit über das bestehende Erbrecht gebe.

BGH, Urt. v. 08.10.2013 – XI ZR 401/12