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Erbe kann Mietschulden des Verstorbenen auf den Nachlass beschränken

Erbe kann Mietschulden des Verstorbenen auf den Nachlass beschränken

  • 23. Januar 2013

Der Erbe ist berechtigt, die Mietschulden des Verstorbenen, die aus dem Übergang des Mietverhältnisses vom Erblasser auf den Erben herrühren, auf den Nachlass zu beschränken. Der Vater der Beklagten war am 08.10.2008 verstorben. Der Kläger macht nun gegen die Beklagte Ansprüche aus dem zum 31.01.2009 beendeten Mietverhältnis geltend.

Diese umfassen die Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, unvollständiger Räumung und Beschädigung der Mietsache. Der BGH entschied nun, dass die Beklagte nur mit dem Nachlass haften darf und somit ihr eigenes Vermögen schonen kann. Dies gelte für alle Ansprüche, die nach dem Tod des Mieters fällig werden, da sich der entsprechenden Vorschrift im BGB (§ 564 BGB) nicht entnehmen lasse, dass der Erbe persönlich für diese Ansprüche einstehen solle.

BGH, Urt, v. 23.01.2013 – VIII ZR 68/12