03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Einzelhändler haftet nicht für explodierte Limonadenflasche

Einzelhändler haftet nicht für explodierte Limonadenflasche

  • 31. Oktober 2006

Der Kläger macht gegen ein Einzelhandelsgeschäft Schadensersatzansprüche geltend, nachdem er durch die Explosion einer Limonadenflasche erheblich verletzt worden ist. Ursache für die Explosion sei fehlende Kühlung kohlensäurehaltige Getränke trotz sommerlicher Temperaturen gewesen. Hierdurch sei es zu der Explosion gekommen. Die Klage war bereits in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Die zugelassene Revision des Klägers hat der BGH zurückgewiesen.

Der VI. Zivilsenat hat im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass eine künstliche Kühlung nicht verlangt werden könne. Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist aber im praktischen Leben nicht erreichbar, wesdhalb eine Gefahr erst dann haftungsbegründend wird, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Auch dann sind jedoch nur solche Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die dem Verkehrssicherungspflichtigen den Umständen nach zuzumuten sind.

Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht zur Kühlung ihrer Verkaufsräume verpflichtet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen beruht die Explosion derartiger Flaschen im Wesentlichen auf vorhandenen Mikrorissen. Dieses Risiko hat der Gesetzgeber jedoch dem Hersteller zugewiesen, der dafür regelmäßig nach dem Produkthaftungsgesetz, jetzt auch auf Schmerzensgeld, haftet. Weiterwürde sich durch Kühlung das Risiko nicht so signifikant verringern, dass dies den erforderlichen Aufwand für die Kühlung rechtfertigen könnte. Im Übrigen würde die Kühlung für die Verbraucher ihrerseits Explosionsrisiken mit sich bringen, etwa beim Verbringen in ein warmes Fahrzeug oder Berühren mit warmer Hand.

-BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – Az. VI ZR 223/05-