03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Einsichtsrecht bei der Nebenkostenabrechnung

Einsichtsrecht bei der Nebenkostenabrechnung

  • 6. Januar 2017

Mieter haben ein Recht darauf, die Originalbelege für ihre Nebenkostenabrechnung einzusehen. Dieses Recht erstreckt sich auch darauf, dass Vorlage der Unterlagen am Mietobjekt verlangt werden kann.

Dies hat das Landgericht Kempten jüngst bestätigt. Das Recht des Mieters erstrecke sich dabei grundsätzlich auf die Originalunterlagen. Kann der Mieter wegen der großen Entfernung zwischen Sitz des Vermieters und Mietobjekt Einsicht am Mietobjekt verlangen, so erstreckt sich der Anspruch auch hier auf die Vorlage der Originale. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 I BGB, bis ihm die Originalbelege vorgelegt werden. Allerdings ist umstritten, was bei Nichtvorlage dieser Belege geschieht. Das Gericht folgte vorliegend folgender Ansicht: Eine Verurteilung zur Zahlung der geforderten Nebenkosten Zug-um-Zug gegen Einsicht in die Originalbelege scheide aus, da hier ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Vorgehen des Vermieters zu sehen sei. Vielmehr fehle es bis zur Einsicht in die Unterlagen an der Fälligkeit des Anspruchs des Vermieters, sodass dieser einen solchen auch (noch) nicht geltend machen könne.

Landgericht Kempten, Urteil vom 16.11.2016 – 53 S 740/16

Schlagwörter: , ,