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Einen Baum pflanzen….

Einen Baum pflanzen….

  • 14. November 2016

Der Beklagte pflanzte einen jungen Bergahorn in einen Topf und stellte ihn auf die Loggia seiner gemieteten Wohnung. Im Laufe der Jahre wuchs das Pflänzchen zu einem stattlichen Baum heran, der Topf verrottete und der Baum wuchs direkt auf der Loggia. Zudem musste er mittels Ketten auf der im Obergeschoss gelegenen Loggia fixiert werden. Die Klägerin, die Vermieterin, verlangte die Entfernung des Baumes.

Das AG München verurteilte den Beklagten zur Entfernung, wogegen dieser nun Berufung einlegte. Diese blieb erfolglos. Das Landgericht entschied, dass das Pflanzen von Bäumen nicht zum üblichen Mietgebrauch i.S.d. § 535 I S. 1 BGB gehöre. Die vorliegende Bepflanzung käme insofern einer baulichen Veränderung gleich. Weiterhin handele es sich bei dem Baum um einen Tiefwurzler, weswegen er ersichtlich nicht geeignet sei, um direkt auf die Loggia einer im Obergeschoss liegenden Wohnung gepflanzt zu werden. Der Vermieter kann daher die Beseitigung verlangen.

Landgericht München I, Beschluss vom 08.11.2016 – 31 S 12371/16

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