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Ein Kommunaler Zweckverband kann nach Sachsen-Anhalter Landesrecht Bausparvertrag ohne aufsichtliche Genehmigung abschließen

Ein Kommunaler Zweckverband kann nach Sachsen-Anhalter Landesrecht Bausparvertrag ohne aufsichtliche Genehmigung abschließen

  • 6. Mai 2008

1. Zwar hätte das Fehlen einer kommunalen aufsichtsrechtlichen Genehmigung bei einer Kreditaufnahme im Sinne der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) die Nichtigkeit des Kreditvertrages zur Folge; der Abschluss eines Bausparvertrages stellt aber weder eine Kreditaufnahme im Sinne des § 100 Abs. 2 GO LSA dar, noch begründet er eine Zahlungsverspflichtung im Sinne des § 100 Abs. 5 GO LSA. Ein Kredit im Sinne dieses Gesetzes ist das unter der Verpflichtung zur Zurückzahlung von Dritten mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite. Mit dem Abschluss des Bausparvertrages hat der Wasserverband kein Kapital aufgenommen. Allein die Tatsache, dass der Bausparvertrag mit dem Ziel aufgenommen wurde, nach vertragsgemäßer Einrichtung des Sparvertrages den zinsgünstigen Bausparkredit zu erlangen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen Sparvertrag mit einer Kreditanwartschaft, die spätere Kreditgewährung ist zwar wirtschaftlich gesehen ein wesentlicher Bestandteil des Bausparvertrages, doch liegt rein haushaltsrechtlich die Kreditaufnahme erst bei Annahme der Zuteilung auf Abruf des Bauspardarlehens vor. Eine Genehmigung ist erst dann erforderlich. Eine Verpflichtung über die Aufnahme eines Bausparkredites liegt erst nach Zuteilung des Bausparvertrages vor.

2. Auch ein öffentlicher Missbrauch der Vertretungsmacht kann nicht festgestellt werden. Mit dem Zweck der unbeschränkbaren Vertretungsmacht ist es unvereinbar, dem Geschäftsgegner, hier also der Bausparkasse, eine besondere Prüfungspflicht aufzuerlegen, ob und in welchem Umfang der Vertreter – hier der Verbandsgeschäftsführer – im Innenverhältnis gebunden ist. Nur wenn der Missbrauch der Vertretungsmacht dem Geschäftspartner in der Weise erkennbar wird, dass der Vertreter ersichtlich verdächtig von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht, so dass begründete Zweifel entstehen müssen, soll ausnahmsweise der Geschäftsgegner das Risiko tragen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Notwendigkeit einer Rückfrage geradezu aufdrängt. Notwendig sind dazu massive Verdachtsmomente. Hier ist schon fraglich, ob der damalige Verbandsgeschäftsführer gegen interne Beschränkungen der Verbandssatzung verstoßen hat. Es konnte in jedem Fall von der Bausparkasse nicht erwartet werden, sich vertiefte Gedanken zu der systematischen Auslegung der Satzung zu machen, um eine Überschreitung der Vertretungsmacht als offensichtlich zu erkennen. Allein die Tatsache, dass ein kommunaler Zweckverband einen Kredit aufnimmt, erscheint dem Senat nicht so ungewöhnlich, dass der Beklagte deshalb hätte Verdacht schöpfen müssen. Sollte der Zweckverband für seine Aufgaben auf Kredite tatsächlich nicht angewiesen sein, sondern auch größere Vorhaben allein aus Rücklagen und laufenden Einnahmen finanzieren können, musste die beklagte Bausparkasse dies jedenfalls nicht wissen. Es erschließt sich nicht, warum der Zweckverband grundsätzlich nicht einen Bausparvertrag für die spätere Realisierung eines Bausparvorhabens im Rahmen seines Verbandszweckes abschließen können soll bzw. warum sich daraus ein evidenter Missbrauchsverdacht ergeben sollte. Die Revision wurde nicht zugelassen.

-OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.05.2008 – 17 U 100/07-