Eilrechtsschutz gegen Einkaufszentrum (ECE Oldenburg)
- 5. Juni 2008
1. Die mit der planbedingten Zunahme von Verkehr verbundenen Einbußen, namentlich durch Lärm und Staub, begründen die Normkontrollantragsbefugnis hier nicht. Das kann zwar grundsätzlich der Fall sein und auch von demjenigen geltend gemacht werden, der, wie der Antragsteller, „nur“ Mieter in einer an der Straße liegenden Liegenschaft ist. Nicht stets jedoch gehört dieses Interesse zum abwägungserheblichen Material – und kann dementsprechend auch nicht stets die Normenkontrollantragsbefugnis begründen. Ob das der Fall ist, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, ob sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise ändert und diese Änderung der planenden Gemeinde Anlass sein musste, den Folgen – mit welchem Ergebnis auch immer – schon im Rahmen dieser Abwägung nachzugehen. Das ist nicht bei jeder auch noch so geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms zu bejahen, wie hier.
2. Die Normenkontrollantragsbefugnis kann nicht mit der Befürchtung begründet werden, der Plan werde weitere Vorhaben nach sich ziehen, deren Auswirkungen dem Antragsteller nicht zuzumuten sein, wenn diese auf der Grundlage von Festsetzungen verwirklicht werden sollen, deren Abwägungsgerechtigkeit nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann.
– OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2008 – 1 MN 328/07-