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Eigenhändigkeit des privatschriftlichen Testaments (BGB § 2247 Abs. 1)

Eigenhändigkeit des privatschriftlichen Testaments (BGB § 2247 Abs. 1)

  • 10. Oktober 2006

Die inhaltliche Bezugnahme eines eigenhändigen Textteils, der seinem Inhalt nach lediglich der Feststellung der Urheberschaft des Erblassers dienen soll, jedoch keine letztwillige Verfügung enthält, auf einen vorangestellten maschinenschriftlichen Textteil reicht für die Wahrung der Testamentsform des § 2247 Abs. 1 BGB nicht aus. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament nur durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Beschluss des OLG München, Beschl. v. 10.10.2006, 31 Wx 29/06