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Duschen im Stehen

Duschen im Stehen

  • 27. März 2017

Ist Schimmel durch eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache bedingt, dann kann der Mieter die Miete nicht deswegen mindern.

Im vorliegenden Fall duschte der Mieter in seiner Badewanne. Allerdings setzte er sich hierfür nicht hin, sondern duschte im Stehen. Da die Wand nur halbhoch gefliest war, verursachte das Spritzwasser an der Wand Schimmel.

Das Amtsgericht erachtete zunächst eine Mietminderung von 10% wegen des Schimmels für angemessen. Ein in der Berufungsinstanz eingeholtes Sachverständigengutachten ergab jedoch, dass der Schimmel durch das „falsche“ Duschverhalten des Mieters entstanden sei. Insbesondere, da die Wand nur halbhoch gefliest war, stelle das Duschen im Stehen eine vertragswidrige Nutzung dar, so das Landgericht. Die Mietminderung sei demnach nicht zu Recht erfolgt, weswegen der Mieter die rückständige Miete insoweit zurückzuzahlen habe.

Landgericht Köln, Urteil vom 24.02.2017 – 1 S 32/15

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