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Drohender Schadenseintritt gem. § 97 Abs. 2 GWB und Anforderungen nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A

Drohender Schadenseintritt gem. § 97 Abs. 2 GWB und Anforderungen nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A

  • 7. März 2008

1. Ein (drohender) Schadenseintritt im Sinn des § 97 Abs. 2 Satz 2 GWB ist dargelegt, wenn ein Bieter, dessen Angebot wegen Änderungen an den Verdingungsunterlagen auszuschließen ist, in zulässiger Weise rügt, dass die Vergabestelle die wegen eines schweren Vergaberechtsfehlers zwingend gebotenen Aufhebung der Ausschreibung unterlassen hat, sofern die Möglichkeit besteht, dass der Bieter bei einer Wiederholung des Vergabeverfahrens ein ausschreibungskonformes Angebot einreichen wird.

2. Im Hinblick auf die Anforderung des Leistungsverzeichnisses „SonoMR“ hat die Auftraggeberin gegen § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A verstoßen, wonach die Beschreibung technischer Merkmale nicht die Wirkung haben darf, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen die Grundsätze, Vergaben im Wettbewerb durchzuführen und die Teilnehmer am Vergabeverfahren gleich zu behandeln (§ 97 Abs. 1, 2 GWB, § 2 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 VOL/A). Eine in dieser Weise wenige Unternehmen bevorzugende Leistungsbeschreibung ist nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist. Eine Rechtfertigung in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn in der Sache selbst liegende Gründe zu der bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugenden Leistungsbeschreibung führen. Derartige Gründe können sich beispielsweise aus der besonderen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen Anforderungen oder auch aus der Nutzung der Sache ergeben. So ist nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle ein technisch innovatives System anschaffen will, und deshalb in der Leistungsbeschreibung eine Festlegung auf ein bestimmtes Produkt trifft. Dem Aufraggeber steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ausübung nur darauf kontrolliert werden kann, ob die Entscheidung sachlich vertretbar ist. Dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass es grundsätzlich Sache der Bieter ist, aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz die für die Erbringung der Leistung am besten geeigneten Erzeugnisse auszusuchen. Wenn sich der Auftraggeber dennoch ausnahmsweise auf eine bestimmte technische Lösung festlegen will, so muss er sich zunächst einen Überblick über die in Frage kommenden Alternativen schaffen, und positiv festlegen, warum diese technischen Lösungen nicht geeignet erscheinen. Dies ist in den Vergabeakten zeitnah zu dokumentieren.

-VK Sachsen, Beschl. v. 07.03.2008 – 1/SVK/003-08-