Dresdner Schüler benachteiligt
- 8. Februar 2016
In Dresden werden Schülern Beförderungskosten erstattet, wenn ihr Schulweg länger als 35 km ist. Die Eltern eines Schülers der 11. Klasse klagten nun, da er bei einem Schulweg von lediglich 7,6 km keine solche Erstattung bekam.
Das Gericht gab den Eltern Recht. Die betreffende Regelung benachteilige Schüler der 11. und 12. Klasse ohne sachlichen Grund gegenüber Schülern der 1. und 2. Klasse. Für diese gelten nach der betreffenden Regelung nämlich schon Wege von 2 bzw. 3,5 km als unzumutbar und damit erstattungsfähig. Maßstab hierfür sei die Entfernung, die für einen Schüler bei entsprechendem Alter zu Fuß oder mit dem Fahrrad gut zu bewältigen sei. Dabei werde jedoch außer Acht gelassen, dass ein Weg von 35 km auch für Schüler der 11. Klasse weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad zu bewältigen sei. Ein Grund für eine solche Benachteiligung könne auch nicht in dem größeren Einzugsbereich der Gymnasien zu sehen sein. Insofern könne die landesplanerische Festlegung keine Auswirkung auf die Zumutbarkeit haben.
Ein Schulweg von über 60 Minuten Fußmarsch sei für Schüler jeden Alters nicht zu bewältigen.
Das Gericht lies die Berufung zum OVG zu, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung für Schüler der 11. und 12. Klasse habe. Die Landeshauptstadt hat von diesem Rechtsmittel bereits Gebrauch gemacht.
Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 17.12.2015 – 5 K 697/15