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Doch kein Schimmel

Doch kein Schimmel

  • 16. März 2015

Zeigt der Mieter seinem Vermieter einen Mangel an und liegt ein solcher überhaupt nicht vor, so kann der Vermieter nur in Ausnahmefällen Schadensersatz verlangen.

Die Mieterin zeigte ihrem Vermieter an, sie habe im Bade- und Schlafzimmer Schimmel. Der Vermieter beauftragte daraufhin eine Fachfirma mit der Überprüfung. Diese konnte allerdings keine Feuchtigkeit in der Wand feststellen und schloss daher einen Baumangel aus. Die Parteien stritten daher über die Kosten der Fachfirma.

Das AG Hamburg entschied nun zu Gunsten der Mieterin. Schlussendlich käme es zwar für eine Schadensersatzpflicht immer auf die Ursache des Mangels an. Gerade bei Schimmelbildung sei hierbei ein sachverständiges Gutachten allerdings unabdingbar. Der Vermieter blieb daher auf den Kosten sitzen.

AG Hamburg, Urteil v. 19.11.2014, Az.: 49 C 142/14