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Diskriminierung

Diskriminierung

  • 30. November 2015

Ein Anwalt wollte mit seinen Freunden den Finalsieg der Nationalmannschaft feiern. Während seine hellhäutigen Freunde alle in die Diskothek hineingelassen wurden, scheiterte er am Einlass wegen seiner dunklen Hautfarbe. Nun klagt er auf Schadensersatz.

Der Diskothekenbesitzer berief sich im Verfahren auf einen allgemeinen Einlassstopp, da die Diskothek angeblich schon überfüllt war. Das Amtsgericht folgte dieser Ausführung nicht. Schon die Tatsache, dass den Begleitern des Klägers problemlos Einlass gewährt wurde, spreche gegen dieses Vorbringen. Das Gericht stellte fest, dass „in Ermangelung anderer Gründe die Dunkelhäutigkeit des Klägers der Grund für den verweigerten Eintritt war“.

Die Beklagten wurden daher verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung nach § 21 II S. 3 AGG in Höhe von 1000,00 € zu zahlen. Außerdem wurde es ihnen untersagt, den Kläger künftig wegen seiner Herkunft zu diskriminieren.

Ob der Kläger allerdings ein Interesse daran hat, die Diskothek erneut zu besuchen, bleibt fraglich.

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 26.11.2015 – 549 C 12993/14

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