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Diskriminierung wegen Alters auch bei Nichteinstellung

Diskriminierung wegen Alters auch bei Nichteinstellung

  • 23. August 2012

Eine (alters-)diskriminierende Stellenausschreibung kann auch dann zu einem Entschädigungsanspruch des diskriminierten Bewerbers führen, wenn der Arbeitgeber gar keinen Be-werber einstellt. Die Beklagte suchte im Sommer 2009 mittels Stellenanzeige zwei Bewerber „zwischen 25 und 35 Jahren“. Beworben hatte sich der damals 53-jährige Kläger, wurde aber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen.

Die Beklagte entschied sich letzten Endes für keinen der Bewerber. Die Entschädigungsklage wegen Altersdiskriminierung des Klägers hatte nun vor dem BAG vorerst Erfolg. Die Richter wiesen die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht. Dieses hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Diskriminierung habe wegen der unterbliebenen Neubesetzung der freien Stelle nicht stattgefunden. Das Gericht müsse nun prüfen, ob der Kläger für die Stelle objektiv geeignet war und ob er wegen seines Alters nicht von der Beklagten eingestellt wurde, so die Erfurter Richter.

BAG, Urt. v. 23.08.2012 – 8 AZR 285/11