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Diebstahl am Arbeitsplatz

Diebstahl am Arbeitsplatz

  • 29. Januar 2016

Der Beschäftigte eines Krankenhauses nutze sein Schließfach am Arbeitsplatz als Zwischenlager für allerlei Wertgegenstände im Wert von ca. 20.000,- €, um sie später bei der Bank einzulagern. Die Sachen wurden gestohlen, weswegen der Arbeitnehmer und seinen Arbeitgeber in die Haftung nehmen will.

Das Arbeitsgericht Henne wies die Klage zurück. Im Berufungstermin betonte das Landesarbeitsgericht Hamm, dass der Arbeitgeber nur insoweit hafte, als es sich um Sachen handelt, die der Arbeitnehmer regelmäßig mit sich führt oder zumindest mittelbar für die Arbeit benötigt. Anderweitige Obhutspflichten können für den Arbeitgeber schon deswegen nicht bestehen, weil ihn insoweit unerwartete und unkalkulierbare Risiken treffen könnten. Das Gericht bezog sich damit auf Urteile des Bundesarbeitsgerichts, die bereits aus den sechziger und siebziger Jahren stammen.

Aus diesem Grund, und um die Verfahrenskosten möglichst gering zu halten, nahm der Kläger seine Berufung im Termin zurück.

Landesarbeitsgericht Hamm, Az: 18 Sa 1409/15

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