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Die Vorfahrt geschnitten – auch Fahrradfahrer haften

Die Vorfahrt geschnitten – auch Fahrradfahrer haften

  • 31. Juli 2014

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass bei einer Kollision zwischen Auto und Fahrrad dem Fahrradfahrer ein alleiniges Verschulden zugerechnet werden kann, wenn er sich grob verkehrswidrig verhält. In diesem Fall tritt die so genannte „Betriebsgefahr“ eines Kfz in den Hintergrund. Die 20jährige Fahrradfahrerin wollte links in eine Querstraße abbiegen, als der Kläger gerade auf seiner Fahrbahn an einen auf dem Busfahrstreifen stehenden Bus vorbei fuhr. Es kam zur Kollision, bei der die Fahrradfahrerin gegen die Windschutzscheibe des Klägers geschleudert wurde und dieser daraufhin einen Schock erlitt. Die Versicherung der Fahrradfahrerin war bereit, lediglich 50 % des Schadens zu übernehmen und begründete dies mit der Betriebsgefahr eines Kfz. Dagegen reichte der Kläger Klage ein. Das OLG war der Ansicht, dass der Unfall in diesem Fall allein von der Fahrradfahrerin verschuldet war. Der Kläger hätte weder vorhersehen können, dass die Fahrradfahrerin abbiegen wolle, noch hätte er eine Kollision vermeiden können. Normaler Weise beträgt die Betriebsgefahr des Kfz in einem solchen Fall 20 – 25 %. Davon machte das OLG in diesem Fall jedoch eine Ausnahme, da die Fahrradfahrerin grob die Vorfahrtsregeln missachtet habe.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 31.07.2014 – 1 U 19/14