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Die Texas Hold’em Steuer

Die Texas Hold’em Steuer

  • 23. September 2015

Der Kläger ist begeisterter Pokerspieler und erzielte mit seiner Leidenschaft entsprechend hohe Gewinne. Das Finanzamt unterwarf diese der Einkommenssteuer. Dies wollte der Kläger natürlich nicht hinnehmen und klagte durch alle Instanzen, bis nun der Bundesfinanzhof entschied:

Das Urteil des Finanzgerichts Köln sei insoweit zutreffend, als dass die Gewinne aus Turnierspielen der Einkommenssteuer unterliegen. Der Vorsitzende des Senats führte in der mündlichen Verhandlung aus, das Einkommenssteuergesetz knüpfe nicht an den Begriff des „Glücksspiels“ an, anders als es bspw. im Straf- oder Verwaltungsrecht der Fall sei. Trotzdem wurde in früherer Rechtsprechung die Einkommenssteuer für „reine Glücksspiele“ einstimmig abgelehnt. Allerdings handele es sich bei Texas Holde’em nicht um ein reines Glücksspiel, da selbst bei unerfahrenen Spielern ein nicht zu verachtendes Geschicklichkeitselement hinzu kommt. Dies bedeute jedoch nicht, dass jeder Pokergewinn einkommensteuerpflichtig sei, da es insofern, wie in jedem Fall, auf ein am Markt orientiertes einkommensteuerbaren Verhalten ankomme. Dies sei im Fall des Klägers jedoch gegeben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.09.2015 – X R 43/12

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