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Die Straftaten eines Wunderheilers

Die Straftaten eines Wunderheilers

  • 3. November 2014

Das AG Gießen urteilte jüngst, dass die Tätigkeiten eines „Wunderheilers“ dann straffrei sein können, wenn dieser seinen Kunden keine falschen wissenschaftlichen Belege vorlegt und sie auch nicht davon abhält, zu einem Arzt zu gehen. Der besagte „Wunderheiler“ warb in Zeitungen damit, Menschen von Beschwerden wie Krebs, Demenz, Alzheimer, Körpervergiftung, Hepatitis, HIV und anderem mittels seiner „geistigen Kräfte“ heilen zu können. Dabei pendelte er den Gesundheitszustand der einzelnen Organe der Patienten aus und verlangte zwischen 60,00 € und 1.000,00 € für die Behandlung.

Dabei gab er sich nie als Heilpraktiker aus, noch riet er den Patienten von der Konsultation eines Arztes ab. Die Staatsanwaltschaft sah in diesem Vorgehen nichtsdestotrotz einen Verstoß gegen § 5 in Verbindung mit § 1 Heilpraktikergesetz (HeilPraktG) in Tateinheit mit Betrug. Das Gericht sah das anders. Zum einen sah es keinen Verstoß gegen das HeilPraktG. Ein Verstoß gegen das HeilPraktG ist aus dem Grund strafbar, da Heilkunde in gewisser Weise „Nebenwirkungen“ haben kann. Das Vorgehen des Wunderheilers hat jedoch für die Patienten, nach Ansicht des Gerichts, zwar keine nennenswerten Vorteile gehabt, allerdings auch keine medizinischen Nachteile.

Einen Betrug lehnte das Gericht daher ab, da es keine Täuschung durch den Wunderheiler sah. Er habe nie angegeben Arzt oder Heilpraktiker zu sein, noch habe er falsche Beweise zum Vorliegen seiner Wunderkräfte gezeigt. Der Wunderheiler darf also weiter praktizieren.

Amtsgericht Gießen, Urteil vom 12.06.2014 – 507 Cs 402 Js 6823/11