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Die Pflicht zum ehelichen Beischlaf

Die Pflicht zum ehelichen Beischlaf

  • 12. April 2015

Ein Ehemann verlangte die Scheidung von seiner Frau und begründete dies wie Folgt: „“die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden. Sie habe ihm erklärt, sie empfände nichts beim Geschlechtsverkehr, und sei imstande dabei Zeitung zu lesen (…). Der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei. (…) Die Beklagte habe sich beim ehelichen Verkehr entsprechend verhalten“.

Die Richter stimmten ihm zu und gaben dem Scheidungsantrag statt: „(…) Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr aufgrund ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen (…)“.

BGH Urteil vom 02.11.1966 – IV ZR 239/65

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