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Die Mutter des Mitbewohners

Die Mutter des Mitbewohners

  • 11. März 2016
In einer Studenten-WG bat ein Bewohner seine Mutter, während seiner Abwesenheit nach dem Rechten zu sehen. Diese sah das als Angebot, während der ganzen Zeit in der WG zu verweilen. Ein Mitbewohner bat sie zu gehen, die Mutter weigerte sich. Der verärgerte Mitbewohner alarmierte daher die Polizei, welche die Mutter erst aufforderten zu gehen und sie nach mehrmaliger Weigerung mittels „unmittelbaren Zwangs“ aus der Wohnung verbrachte. Dabei wurde die Frau verletzt, weswegen sie nun Schadensersatz vom Land Nordrhein-Westfalen verlangt.
Das Gericht wies die Klage ab. Dabei unterstellte das Gericht, dass sie sich die Verletzungen tatsächlich durch den Polizeieinsatz  zugezogen habe. Allerdings fehle es insoweit an der Rechtswidrigkeit der Verletzung. Die Mutter habe zwar den Schlüssel zur Wohnung gehabt, dies rechtfertige allerdings keinen dauerhaften Aufenthalt in den Gemeinschaftsräumen. Dabei werde auch und vor allem das Hausrecht der anderen Mitbewohner verletzt. Insofern liegt eine Störung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die auch durch die Verletzung von Rechtsgütern des Einzelnen begründet werden kann. Der Einsatz der Polizei war damit rechtmäßig, weswegen ein Schadensersatzanspruch der Klägerin entfällt.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.01.2016 – 11 U 67/15
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