03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Die Kaskoversicherung ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn ihr Veränderungen am Auto, die die Gefahr eines Unfalls erhöhen …

Die Kaskoversicherung ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn ihr Veränderungen am Auto, die die Gefahr eines Unfalls erhöhen …

  • 14. Juli 2006

Das Gericht wies damit die Klage eines Fahrzeughalters gegen dessen Versicherung ab. Der Mann hatte sein Vollkasko versichertes Auto technisch verändert, unter anderem die Motorleistung erhöht, dies aber nicht der Versicherung mitgeteilt, obwohl er gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 VVG die Pflicht gehabt hätte, die vorgenommenen Veränderungen bei der Versicherung anzuzeigen. Als er das Auto seinem Sohn überließ, kam es zu einem Verkehrsunfall, weil dessen alkoholisierter Bekannter während der Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit die Handbremse zog. Die Versicherung weigerte sich, den Totalschaden am Fahrzeug zu ersetzen, da sie über das Tuning nicht informiert worden war. Anders als das Landgericht sah das OLG diese Weigerung als berechtigt an. Dabei werteten es die Richter als unerheblich, ob das Tuning die direkte Ursache des Unfalls war. Ein getuntes Fahrzeug schaffe einen besonderen Anreiz, die zusätzlichen Möglichkeiten auch auszureizen und habe daher Einfluss auf das Fahrverhalten des Fahrzeugführers. Dieser Einfluss habe sich vorliegend durch die überhöhte Geschwindigkeit auch ausgewirkt. Daher müsse die Versicherung in jedem Fall über Veränderungen informiert werden, sonst werde sie wegen der Gefahrerhöhung nach § 25 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 VVG von der Leistungspflicht frei.

OLG Koblenz, Urteil vom 14.07.2006, Az.: 10 U 56/06