03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Die Erschließung endet nicht an der Stadtgrenze

Die Erschließung endet nicht an der Stadtgrenze

  • 24. Januar 2007

Es sind auch solche Anliegergrundstücke in die Verteilung des Erschließungsaufwandes einer Straßebaumaßnahme einzubeziehen, die nicht auf dem Gebiet der beitragserhebenden Kommune liegen. Das Baugesetzbuch sieht vor, dass eine Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auf alle von einer Straße erschlossenen Grundstücke zu erfolgen habe. Von der ausgebauten Straße erschlossen sind vorliegend sowohl die Anliegergrundstücke auf dem Stadtgebiet der Stadt K als auch die Grundstücke auf dem Gebiet der Stadt V. Die Erschließung endet nicht an der Stadtgrenze. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Satzungshoheit der Kommunen.

-Hess. VGH – 5 UE 291/07-