03 61 - 22 05 50 oder 0176 - 181 402 71
03 61 - 22 05 52 12

Die blonde Glatze

Die blonde Glatze

  • 16. Mai 2016

Eine Frau wollte sich beim Friseur die Haare blondieren lassen. Doch statt einer blonden Mähne erhielt sie eine Mönchstonsur, da sie das Färbemittel nicht vertrug. Nun verlangt sie Opferentschädigung. Das zuständige Sozialamt lehnte ihren Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ab.

Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe lehnte das Sozialgericht ab; das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Für eine erfolgreiche Klage – und damit einem erfolgreichen Antrag auf Prozesskostenhilfe – bedarf es eines bedingten Vorsatzes des Schädigers. Vorliegend habe der Friseur jedoch vielmehr mit bewusster Fahrlässigkeit gehandelt. Die Abgrenzung sah das Gericht im so genannten voluntativen Element: Es sei naheliegend, dass der Friseur eine Schädigung zwar für möglich gehalten, jedoch keinesfalls bewusst in Kauf genommen habe. Daher könne vorliegend nur von Fahrlässigkeit gesprochen werden.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2016 – L 4 VG 4/15 B

Schlagwörter: , , ,