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Die bestickte Robe

Die bestickte Robe

  • 20. Juli 2015

Ein Anwalt war besonders clever und ließ seinen Namen, sowie seine Internetadresse in seine Robe sticken. Dies tat er nicht etwa dezent im Innenfutter, sondern so, dass man es aus 8 m Entfernung lesen konnte. Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob dies gegen § 20 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) verstößt.

Das Gericht führte dazu aus, dass das Tragen der Robe den Anwalt als Organ der Rechtspflege kennzeichnet. Die Robe müsse demnach auch dann, wenn eigentlich keine Pflicht zum Tragen der Robe besteht, ihrer äußeren Gestaltung nach dem Sinn des Robetragens entsprechen. Dies schließe auch Werbung aus.

Der Anwalt wird die Stickerei demnach entfernen lassen müssen oder sich eine neue Robe zulegen müssen.

Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2015 – 1 AGH 16/15

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