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Der will doch nur Spielen

Der will doch nur Spielen

  • 8. April 2016

Der Beklagte war mit seinem Hund spazieren und traf dabei auf den, ebenfalls von seinem Hund begleiteten, Kläger. Beide beschlossen, ihre Hunde von der Leine zu befreien und sie miteinander spielen zu lassen. Als der Hund des Beklagten von der Leine los war, rannte er auf den noch angeleinten Hund des Klägers zu, verfing sich in dessen Leine, weswegen der Kläger stürzte und sich verletzte. Dieser verlangt nun Schadensersatz.

Das Landgericht Köln entschied, dass der Beklagte allein nach § 833 BGB hafte. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Hund des Klägers, abgesehen durch seine bloßen Anwesenheit, in keiner Weise zum Schaden beigetragen habe. Weiterhin treffe den Kläger auch kein Mitverschulden gem. § 254 BGB dadurch, dass er mit dem Ableinen der beiden Hunden einverstanden war. Jeder Hundehalter hafte Selbstständig für das Verhalten seines Hundes. Dies gelte auch dann, wenn sein treuer Gefährte letztlich „nur Spielen will“.

Landgericht Köln, Urteil vom 21.10.2015 – 13 S 79/15

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