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Der kaputte Helm

Der kaputte Helm

  • 9. September 2016

Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad geradewegs gegen eine Straßenlaterne. Doch anstatt ihn zu schützen, zerbrach sein Helm in alle Einzelteile. Der Kläger trug infolgedessen schwere Kopfverletzungen davon. Nun verklagt er den Hersteller, da sein Helm offensichtlich mangelhaft war.
Das Gericht verneinte sämtliche Ansprüche des Klägers. Einen Sachmangel am Helm habe das Gericht nicht feststellen können. Bei einem solchen Unfall nicht zu brechen, entspreche nicht den Sicherheitsnormen. Auch ein Sachverständiger habe keinen Sachmangel feststellen können. Im Urteil führte das Gericht aus:
[…] Schutzziel der ECE-Regelung 22.05 ist es, so der Sachverständige, im Falle eines Unfalls die auf den Kopf des Trägers einwirkenden Kräfte und Beschleunigungen und daraus resultierend die Schwere von zu erwartenden Verletzungen zu reduzieren. Dass ein Helm bei solchen unfallbedingten Einwirkungen nicht zerbricht, werde durch die maßgeblichen Vorschriften nicht gefordert. Bereits aus der ECE-R 22.05 selbst ergäbe sich eindeutig, dass auch bereits bei den im Rahmen der Typenzulassung durchzuführenden Prüfungen sehr wohl Brüche an den Helmen auftreten dürfen. Diese Brüche dürften jedoch nicht „gefährlich“ sein. Das bedeute, es dürften sich beispielsweise keine scharfkantigen Bruchkanten ergeben, welche Schnittverletzungen auslösen können. Nach seinen Feststellungen, so der Sachverständige weiter, handele es sich bei den Schädigungen des konkret untersuchten Helmes lediglich um Anrisse. Daraus lasse sich der eindeutige Schluss ziehen, dass der untersuchte Helm keine Gefährlichkeit aufweise. Die durch den Unfall aufgetretenen Schädigungen seien daher eindeutig zulässig. Der Helm sei der ihm zugedachten Aufgabe gerecht geworden, einerseits das Durchdringen von spitzen oder scharfkantigen Gegenständen zum Kopf des Trägers zu verhindern und andererseits die auftretende Schlagenergie möglichst großflächig auf die darunter liegende Schutzpolsterung zu verteilen. Das Schutzziel, dem Träger das Überleben eines Unfallereignisses zu ermöglichen, wurde demzufolge erreicht. Insoweit ist ein Mangel an dem Helm nicht festzustellen. […]
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 14.12.2015 – 1 U 8/13

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