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Dashcam als Beweismittel

Dashcam als Beweismittel

  • 7. November 2016

Wieder einmal steht die Justiz vor dem „Problem“ der voranschreitenden Technik. Dashcams (Kameras, welche im Auto angebracht das Geschehen filmen, um bei Unfällen als Beweismittel eingesetzt werden können) sind bisher vor Gericht nicht als Beweismittel zugelassen.

Das LG München durchbrach nun diese Auffassung: Demnach können Aufzeichnungen einer solchen Dashcam analog § 371 ZPO in Augenschein genommen werden. Es läge kein Verstoß gegen § 22 I KunstUrhG vor, da dieser schon tatbestandlich nicht das bloße Aufzeichnen erfasse. Weiterhin fehle es am Öffentlichkeitsbezug, wenn die Aufzeichnungen lediglich in einer öffentlichen Verhandlung verwendet werden sollen. Das Gericht nahm außerdem eine Interessenabwägung vor. Hiernach überwiege das Interesse am Einsatz einer Dashcam (ein zuverlässiges Beweismittel in einem späteren Prozess zu haben) denen der Verkehrsteilnehmer, die gefilmt werden. Entscheidend sei hierbei vor allem, ob die Dashcam permanent oder nur anlassbezogen eingeschaltet werde. Weiterhin berücksichtigte das Gericht, dass eine automatische Löschung von nicht benötigten Daten stattfinde.

Landgericht München I, Hinweisbeschluss vom 14.10.2016 – 17 S 6473/16

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