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Das stille Zelt

Das stille Zelt

  • 4. Dezember 2015

Ein „umgangsschwieriger“ Flüchtling wurde in seiner Notaufnahmestelle in ein Einmannzelt mit Isomatte und Schlafsack verwiesen, da er es Probleme mit seinen Mitbewohnern gab. Er wendete sich mittels Eilantrag gegen diese „Maßnahme“.

Das Verwaltungsgericht gab seinem Antrag statt. Die Behörde habe „ermessensfehlerhaft“ gehandelt. So müsse auch bei der Unterbringung Obdachloser ein Mindestmaß an Schutz vor Wettereinflüssen und ein Minimum an Raum für die nötigen Lebensbedürfnisse gewährleistet sein. Dies sei bei einem Einmannzelt im Dezember in keinem Fall möglich. Die Behörde hätte also für eine anderweitige individuelle Unterbringung sorgen müssen.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 L 1429/15

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