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Dann eben mit Mütze!

Dann eben mit Mütze!

  • 24. Juni 2015

Eine Sozialpädagogin trug bis zum Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes ein Kopftuch. Als ihr dies nun versagt wurde, entschied sie sich für eine Mütze, die ebenfalls ihr Haar und ihre Ohren bedeckte. Die Schule entgegnete dem mit einer Abmahnung.

Gegen diese Abmahnung klagte die Pädagogin nun durch alle Instanzen bis vor das BVerfG. Dieses entschied mit Beschluss vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10 – dass die Abmahnung die Klägerin in ihrer Religionsfreiheit aus Art. 4 I, II GG verletze und verwies das Verfahren an das LAG Düsseldorf zurück.

Das beklagte Land lenkte nun ein und erklärte, es wolle an der Abmahnung nicht weiter festhalten. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt, die Kosten trägt allerdings das Land. Das LAG entschied, dass nach bisheriger Sach- und Rechtslage das beklagte Land wohl unterlegen wäre und dieses somit die Kosten zu tragen habe. Dies sei vor allem dem Fakt geschuldet, dass durch das Tragen einer Mütze keine „Gefährdung des Schulfriedens“ zu befürchten sei.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2015 – 5 Sa 307/15

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