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Cyber-Grooming

Cyber-Grooming

  • 24. Februar 2016

Cyber-Grooming, zu deutsch sinngemäß „Internet-Anbahnung“, ist die eine neue Gefahr für Kinder und Jugendliche in der Welt des World Wide Web. Dabei entwickeln sich online Beziehungen mit dem Ziel, einen sexuellen Kontakt herzustellen.

Der Angeklagte chattete mit der 9 Jährigen Tochter einer Bekannten. Aus einer Konversation über den Freund des kleinen Mädchens entwickelte sich schnell etwas weniger harmloses. Ab einem gewissen Punkt übernahm die Mutter des Mädchens das Telefon ihrer Tochter und chattete unentdeckt mit dem 55-Jährigen weiter. Schlussendlich stand eine Frage von ihm, ob das Mädchen sich nicht einmal „nackt streicheln lassen“ wolle. Das war der Mutter genug und sie erstattete Anzeige.

Der Angeklagte habe sich gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht, so das Gericht. Das erforderliche „Einwirken“ könne dabei durch wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen oder das Erwecken von Neugier begangen werden. Dabei sind die Nachrichten, die die Tochter erreicht haben, für ein Einwirken im Sinne eines „Erweckens von Neugier“ ausreichend. Entgegen der Ansicht des Revisionsführers sei eine Anonymität für § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB nicht erforderlich. Dies ergebe auch der Wortlaut der Norm nicht.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.01.2016 – 4 RVs 144/15

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