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  • 25. Januar 2017

Ein Berufungsgericht war schockiert über die Vorgehensweise der Vorinstanz:

Das Amtsgericht hatte es sich etwas zu leicht gemacht. Anstatt eine eigene rechtliche Würdigung vorzunehmen, stellte sich der Richter ein Urteil aus Passagen aus Schriftsätzen der Beteiligten und dem Sitzungsprotokoll zusammen. Da das Strafmaß für die Staatsanwaltschaft zu gering war, landete der Fall vor dem Landgericht. Diesem fiel die Vorgehensweise des Amtsgerichts auf.

Das Landgericht bezeichnete das Urteil als eine Frechheit und wies darauf hin, dass es sich hierbei schlicht um ein „Scheinurteil“ handele, welches auch mit der hohen Arbeitsbelastung eines Amtsgerichts nicht gerechtfertigt werden könne.

Nun beschäftigt sich die Staatsanwaltschaft mit dem Fall, da eine Strafbarkeit des Richters wegen Rechtsbeugung in Frage kommt.

Landgericht Köln, Urteil vom 28.07.2016 – 152 Ns 59/15

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